Heft 2/2012 - Editorial
Die Änderung der Konsumgewohnheiten in den Industriestaaten ist Teil des Leitbildes der nachhaltigen Entwicklung in seiner wirtschaftlichen und sozialen Dimension. Unter nachhaltigen Konsumgewohnheiten versteht die Agenda 21 solche, die mit einer effizienten Nutzung der natürlichen Ressourcen im Einklang stehen und zu einer Verringerung der Umweltbelastungen führen. Handlungsempfehlungen für die Entwicklung entsprechender einzelstaatlicher Politiken und Strategien finden sich in Kapitel 4 der Agenda 21. Hieran sowie an die UN Guidelines for Consumer Protection anknüpfend, geht Klaus Tonner unter der programmatischen Überschrift „Towards a sustainable consumer contract law“ der Frage nach, inwieweit das Verbraucherrecht, insbesondere das Verbrauchervertragsrecht, einen Beitrag zur Erreichung ökologischer Zielsetzungen leisten kann. In seinem Aufsatz unterbreitet er konkrete Vorschläge für eine engere Verzahnung von Umwelt- und Verbraucher(-vertrags-)recht, die gegenwärtig, so Tonner, vor allem auf europäischer Ebene fehle.
Felix Ekardt greift erneut das Thema der Umweltklagen (von Verbänden und Individuen) auf und konstatiert, dass infolge einer – wie er es nennt – „Hindernis- Kaskade“ die Zulässigkeit und der Erfolg solcher Klagen in europarechtswidriger Weise eingeschränkt würden. Hinsichtlich der umweltrechtlichen Verbandsklage spricht sich Ekardt gegen eine Beschränkung auf die Verletzung von EU-Vorschriften und für eine umfassende Rügbarkeit von Umweltrechtsverstößen aus. Die von Seiten der Wirtschaft (BDI) vorgebrachten Bedenken gegen eine Ausweitung der Verbandsklage teilt Ekardt nicht, sondern plädiert – im Gegenteil – für eine Lockerung der Präklusionsvorschriften, eine Einschränkung der Heilungsmöglichkeiten sowie eine Stärkung der gerichtlichen Kontrolle. Diese Forderungen dürften in der weiteren rechtswissenschaftlichen und -politischen Diskussion auf Widerspruch stoßen.
Weil die vorhandenen rechtlichen Steuerungsinstrumente ihr Ziel nicht erreichten, sieht Felix Ekardt weiteren umweltpolitischen Handlungsbedarf auf EU-Ebene: Um der schleichenden Zerstörung der Umwelt Einhalt zu gebieten, müssten Natur, Klima etc. über das ordnungs- und planungsrechtliche Instrumentarium hinaus Preismechanismen unterworfen werden, die ihre stärkere Schonung erzwängen. So schlägt Ekart eine nach Wertigkeit von Naturräumen gestaffelte Besteuerung von Grund und Boden vor, die auch zur Lösung der bekannten Probleme der konventionellen Landwirtschaft beitragen könne. Diese und weitere Vorschläge sind allerdings Gegenstand des zweiten Teils des Beitrages, der aus Platzgründen erst im nächsten Heft veröffentlicht werden kann.
Von ähnlicher Brisanz ist der Beitrag von Gérardine Garçon, die mit Blick auf den Informationszugang während des Zulassungsverfahrens für in der Landwirtschaft eingesetzte Chemikalien (Agrochemikalien) nach REACH das Zusammenspiel zwischen der europäischen Transparenz-Gesetzgebung, insbesondere der Transparenzverordnung (EG) Nr. 1049/2001, und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln analysiert. Die Transparenzverordnung dient der Sicherstellung eines größtmöglichen Zugangs zu Dokumenten, die in EU-Institutionen vorliegen und auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die in der EU ansässig ist, herauszugeben sind. Garçon untersucht hierbei die Probleme, die sich ergeben, wenn Hersteller von Agrochemikalien im Zulassungsverfahren bei der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki Informationen vorlegen müssen, bei denen möglicherweise berechtigte Geheimhaltungsinteressen bestehen. Hierbei kommt es zu einem Konflikt zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz geschäftlicher Interessen, einschließlich des geistigen Eigentums sowie des wissenschaftlich-technischen „Know-how“ von Unternehmen. Die Parallelen zum Recht auf Zugang zu Umweltinformationen sind evident.
Gérardine Garçon mahnt Unternehmen zur Wachsamkeit in Bezug auf sensible Daten und schließt mit entsprechenden Praxishinweisen, etwa der Empfehlung, firmeninterne Regeln für den Umgang mit solchen Daten, die genaue Kennzeichnung und die sicherere Aufbewahrung zu schaffen. Auch bei den betreffenden EU-Institutionen fordert Garçon die Schaffung wirksamer Vorkehrungen zum Schutz sensibler Daten.
Die jährlichen Berichte von Astrid Epiney über die Rechtsprechung des EuGH im Umweltrecht sind bereits gute Tradition, die im vorliegenden Heft ihre Fortsetzung findet. Astrid Epiney analysiert die maßgeblichen EuGHEntscheidungen des Jahres 2011 u.a. in den Bereichen gerichtlicher Zugang, Umweltinformationen, Wirkung von Richtlinien, IVU-Richtlinie und Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen, Naturschutzrecht, Umweltverträglichkeitsprüfung, gentechnisch veränderte Organismen und Emissionshandel. Ein entsprechend kürzerer Rechtsprechungsteil, eine Buchrezension von Franz-Joseph Peine sowie ein ausführlicher Tagungsbericht von Lars Kramm über das 10. ScanBalt Forum im September 2011 in Heringsdorf/Usedom runden die Themenpalette des Heftes ab.
Dr. Peter Kersandt
|