UWP – Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis - Logo UWP
  • Erscheinungsweise vierteljährlich
  • ca. 48 Seiten
  • ISSN 2701-1801
  • eISSN 2701-181X
  • Sprache: Deutsch

UWP 4/2023 jetzt verfügbar

Michael Suhr berichtet über die wesentlichen Neuerungen und Herausforderungen der Novellierung der Industrieemissionsrichtlinie. Dabei zeichnet der Autor auch die wesentlichen Änderungen, die der Entwurf der Kommission im Laufe des Gesetzgebungsprozesses erfahren hat, nach und geht insbesondere auf die Festlegung von Emissionsgrenzwerten und die Einführung von verbindlichen Umweltleistungsgrenzwerten ein.

 

Im Anschluss erläutert Michael Reinhardt anhand des Vorteilsbegriffs im Wasserrecht die Grundlagen der Finanzierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Wasserhaushaltsrecht, Wasserverbandsrecht und Wasserabgabenrecht und stellt diese in den Kontext zu Fragen der Verantwortung für die ökologische Gewässerunterhaltung, der zu erwartenden Zielverfehlung bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der notwendigen Anpassung der Gewässerbewirtschaftung an den Klimawandel.

 

Es folgen Tobias Rietmann und Thomas Tyczewski mit einem Beitrag zur Beteiligung von Naturschutzvereinigungen und Naturschutzbeiräten in Genehmigungsverfahren. Diese bekommen gemäß § 63 Abs. 2 BNatSchG z.B. bei wasserrechtlichen Zulassungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten. Die Autoren setzen sich damit auseinander, in welchen Fällen auf eine Beteiligung verzichtet werden kann, indem sie mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben entsprechend der klassischen Auslegungsmethoden einen Beurteilungsmaßstab herleiten und darauf aufbauend darlegen, welche Rechtsfolgen eine zu Unrecht unterlassene Beteiligung hat.

 

Schließlich befassen sich Lisa M. Lückemeier und Anja Baars mit dem aktuell zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Wärmeplanungsgesetz. In diesem werden die Grundlagen für eine systematische verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen, um so einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung im Gebäudesektor zu leisten. Der Beitrag stellt den Ablauf des Wärmeplanungsverfahrens dar, der bis Mitte 2026 bzw. 2028 je nach Gemeindegröße durch die Bundesländer respektive die Gemeinden durchzuführen ist.

 

Ausgewählte News und Rechtsprechung runden das Heft ab.


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Über UWP - Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis

Die neue Fachzeitschrift „Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis”, kurz “UWP“, vereint mit neuen Köpfen und neuen Ideen die Kernkompetenzen und Fachthemen der bisherigen Zeitschriften „I+E – Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel” und „W+B – Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht“ zu einer neuen, umfassenden umweltrechtlichen Zeitschrift. Ab 2020 und fortan vierteljährlich wird sich die UWP allen Fragen rund um die Umweltmedien Wasser, Boden, Luft, Klima und Natur widmen.

Inhalte und Schwerpunkte der UWP

Die UWP wird sich als neue umweltrechtliche Fachzeitschrift schwerpunktmäßig mit folgenden Themen aus dem Umweltrecht befassen:

  • Immissionsschutz
  • Gewässerschutz
  • Klimaschutz
  • Bodenschutz
  • Naturschutz

Ein weiterer Schwerpunkt liegt im medienübergreifenden Umweltrecht und Umweltverfahrensrecht, also etwa dem Umweltinformationsrecht, dem Rechtsschutz im Umweltrecht oder Fragen der Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltbelangen.

Zielgruppe der UWP

Die Beiträge und Inhalte der UWP richten sich an Vertreter und Akteure aus der Wissenschaft und Praxis. Hierzu gehören sowohl Wissenschaftler im nationalen als auch im internationalen Kontext, die sich mit umweltrechtlichen Themen befassen, als auch aus der Praxis Ministerial- und Behördenmitarbeiter, Rechtsanwälte, Unternehmens- und Verbandsjuristen und Umweltmanager sowie sämtliche Fachinteressierte mit einer Spezialisierung im Umweltrecht.

Struktur der UWP

Die UWP wird regelmäßig eine Reihe von Aufsätzen zu aktuellen Fragen und Entwicklungen im Umweltrecht publizieren sowie aktuelle Entscheidungen aus der einschlägigen Rechtsprechung veröffentlichen, die teilweise mit Anmerkungen versehen sind, um sie für Wissenschaft und Praxis fachlich einordnen zu können. Die UWP wird in dieser Grundstruktur ergänzt durch aktuelle News aus nationalen oder europäischen Rechtssetzungsverfahren sowie gelegentlichen Rezensionen und sonstigen weiteren Beiträgen. Die Zeitschrift steht Abonnenten wahlweise als Print-, Online- oder kombiniert als Print-/Onlineausgabe zur Verfügung. Auf die abgedruckten Entscheidungen der Rechtsprechung kann über alle Abonnement-Formen digital im Volltext zugegriffen werden.

Herausgeber

Geschäftsführender Herausgeber

Stefan Kopp-Assenmacher, Rechtsanwalt, Kopp-Assenmacher Rechtsanwälte, Berlin

Herausgeber

Dr. Till Elgeti, Rechtsanwalt, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte, Hamm
Dr. Ulrich Gieseke, LL.M., Ministerialrat, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz
Dr. Alexander Kenyeressy, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), RWE Power, Köln
Dr. Christoph Leifer, Leitender Ministerialrat, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. Matthias Rossi, Hochschullehrer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht sowie Gesetzgebungslehre, Universität Augsburg
Dr. Miriam Vollmer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht, re|Rechtsanwälte

Redaktion

Dr. Christine Hausmann
hausmann@lexxion.eu

Mediadaten und Kooperationen

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Terminplan 2024

Ausgabe Anzeigenschluss Erscheinungstermin
UWP 1/2024 15.02.2024 01.04.2024
UWP 2/2024 17.05.2024 01.07.2024
UWP 3/2024 17.08.2024 27.09.2024
UWP 4/2024 15.11.2024 18.12.2024

(Änderungen vorbehalten.)

Für Autoren

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Autorenhinweise

Wir freuen uns, dass Sie einen Beitrag für die Zeitschrift für Umweltrechtliche Beiträge aus Wissenschaft und Praxis (UWP) verfassen!

Die folgenden Richtlinien sollen als Anleitung zur formalen Gestaltung Ihres Manuskripts dienen. Wir bitten um deren Berücksichtigung, da nur so von Anfang an ein großes Maß an Einheitlichkeit im Erscheinungsbild der Zeitschrift sichergestellt werden kann.

Daneben rät die Redaktion dazu, Manuskripte vor ihrer Einsendung durch Dritte bzw. Co-Autoren, so vorhanden, schon einmal gegenlesen zu lassen. Sie sollten ein Manuskript nur einreichen, wenn Sie es inhaltlich, sprachlich und formal für druckreif erachten.

Denken Sie bitte insbesondere daran, Ihren Beitrag mit einer Einleitung, Einführung oder Ähnlichem zu beginnen und mit einem aussagekräftigen Ergebnis (als Fazit, Resümee oder Zusammenfassung kenntlich gemacht) zu beenden.

Außerdem ist dem Beitrag eingangs ein Abstract (eine kurze Darstellung des Inhalts des Beitrages) voranzustellen.

I. Beitragsarten

Es besteht die Möglichkeit, Beiträge für folgende Rubriken einzureichen:

  • Beiträge
  • Urteilsanmerkungen
  • (Tagungs-)Berichte
  • Praxishinweise zu Entscheidungen
  • Rezensionen

II. Format

Bitte verfassen Sie Ihren Beitrag als Worddokument.

III. Umfang

Beiträge

Der Umfang der regulären Aufsatzbeiträge beträgt im Allgemeinen zwischen 30.000 und 45.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen und Fußnoten). Das entspricht etwa sechs bis neun Druckseiten.

Urteilsanmerkungen und Berichte

Urteilsanmerkungen und Berichte umfassen ca. 15.000 bis 20.000 Zeichen (bis zu vier Druckseiten).

Praxishinweise zu Entscheidungen

Praxishinweise umfassen maximal 10.000 Zeichen und sind mit einer Überschrift zu versehen, die Aufschluss über den Inhalt der kommentierten Entscheidung gibt oder ein Schlagwort aufgreift. Zudem ist entweder ein amtlicher oder ein nicht amtlicher Leitsatz beizufügen. Bitte benennen Sie ferner Gericht, Entscheidungsdatum sowie Aktenzeichen.

Rezensionen

Rezensionen sind auch als Kurzrezensionen (2.500 Zeichen) zulässig und sollten 5.000 Zeichen nicht überschreiten.

Hinweis: Zur Zeichen-/Wörterzählung benutzen Sie bitte die entsprechende Funktion in Ihrem Textverarbeitungsprogramm; bei MS Word in der Menüleiste „Extras bzw. Überprüfen“ anklicken und danach „Wörter zählen…“ auswählen (Fußnotenzeichen und Leerzeichen sind mitzuzählen).

IV. Aufbau

Ihre Überschriftenhierarchie folgt dem Prinzip „I. – 1. – a. – aa.“

Grundsätzlich ist jeder Gliederungspunkt mit einer Überschrift zu versehen. Lange Überschriften sind aus gestalterischen Gründen zu vermeiden, da sie im Spaltensatz einen optisch störenden Eindruck hervorrufen. Halten Sie daher die Überschriften bitte kurz – insbesondere die Überschriften ab der zweiten Ebene.

Der Name des Autors bzw. der Autoren steht (mit Titel und Amtsbezeichnung) in kursiver Schrift über der Hauptüberschrift.

Auf die Funktion des Autors/der Autoren wird in der ersten Fußnote (*) hingewiesen.

Die (*)-Fußnote erzeugen Sie in MS Word über „Einfügen“ > „Referenz“ > „Fußnote…“ > „Benutzerdefiniert:“ > „Symbol“ durch Auswahl des entsprechenden Sonderzeichens (bzw. über „Verweise“ > „Fußnoten“ > „Symbol“)

Beispiel:         Dr. jur. Herwig Unnerstall, M.A. phil., ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am   Department Umwelt- und Planungsrecht am Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH in der Helmholtz-Gemeinschaft.

V. Abstract

Dem Haupttext ist ein Abstract (Kurzdarstellung der wichtigsten Inhalte, keine Einleitung!) voranzustellen; der Umfang beträgt mindestens 50, maximal 200 Wörter.

VI. Fußnotengestaltung und -verwaltung

Das Fußnotenzeichen am Ende eines Satzes oder durch Komma getrennten Halbsatzes ist stets erst hinter dem Punkt oder Komma einzufügen.

Beispiel:         Die Hauptidee des Parlamentes jedoch kann auch aus der neuen Version von Art. 9 Abs. 1 2. Spiegelstrich abgeleitet werden,12 die eine Berücksichtigung des Verursacherprinzips verlangt (wie im Gemeinsamen Standpunkt).13

Alle Fußnotentexte beginnen mit einem Großbuchstaben und enden mit einem Punkt.

Beispiel:         Vgl. KOM(2005) 718, S. 3.

Ausnahme: Beginnt die Fußnote mit dem Zitat eines Autors mit „Adelsprädikat“, das als Namensbestandteil stets klein geschrieben wird, bleibt es bei der Kleinschreibung.

Beispiel:         10 von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, 2008, S. 245.

Bibliografische Angaben stehen ausschließlich im Fußnotentext und beginnen, nach eventueller Voranstellung von „Siehe“ oder „Vgl.“, mit der Nennung der Nachnamen der Autoren oder Herausgeber (bei mehr als zwei Namen kann statt dessen auch „et al.“ verwendet werden), gefolgt vom vollständigen Titel des Werkes, bei Aufsätzen der Abkürzung des jeweiligen Zeitschriftennamens und dem Jahr der Veröffentlichung (ohne Auflagenangabe).

Autorennamen sind kursiv zu setzen. Herausgebernamen bleiben in Normalschrift, soweit nicht pauschal auf das Gesamtwerk verwiesen wird.

Beispiel:         Kahl, Das Verwaltungsverfahrensgesetz zwischen Kodifikationsidee und Sonderrechtsentwicklung, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsverfahrensgesetz, 2002, S. 67, 72.

Beispiel:         Siehe weiterführend nur Schmidt-Aßmann/Hoffmann-Riem, Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, 2004.

Vor der nachfolgend zumeist anzugebenden Seitenzahl ist immer ein „S.“ einzufügen (Ausnahme Zeitschriftenbeiträge). Fügen Sie zwischen „S.“ und der Seitenzahl sowie dem gegebenenfalls nachfolgenden „ff.“ oder „f.“ immer ein geschütztes Leerzeichen ein (<Strg> + <Shift> + <Leertaste>) und vergewissern Sie sich, bei „S.“ bzw. „f.“ oder „ff.“ auch einen Punkt gesetzt zu haben.

Beispiel:         Breuer, Strukturen und Tendenzen des Umweltschutzrechts, Der Staat 20 (1981), S. 393.

Beispiel:         Kochenburger/Estler, Die Berücksichtigung von Vorbelastungen im Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie, UPR 2001, 50 ff.

Bei Entscheidungen u.Ä. wird das Gericht wie üblich abgekürzt, alles andere („Urteil vom“, „Beschluss vom“ etc.) ausgeschrieben. Hinter einem Gedankenstrich (<Strg > + <Minus>) folgt das Aktenzeichen (ohne „Az.“). Fundstellen werden nach einem Komma angefügt, außer der ersten Seitenzahl ist zusätzlich die konkrete Fundstelle in Klammern anzugeben. Bei mehrfachen Belegstellen werden diese mit einem „=“ verbunden.

Beispiel:         BGH, Beschluss vom 29.6.2004 – X ZB 5/03.

OLG München, Beschluss vom 27.7.2005 – 34 Wx 69/05, ZMR 2005, 733.

BVerfG, Beschluss vom 24.1.2005 – 2 BvR 195/00, NJW-RR 2005, 661 = NZM 2005, 252 (253).

Sollen Randnummern angegeben werden, ist diesen die Abkürzung „Rn.“ voranzustellen.

Paragrafen sind durch „§“ kenntlich zu machen, Artikel durch „Art.“, Satz durch „S.“, Ziffern durch „Ziff.“, Nummern durch „Nr.“, Buchstaben durch „lit.“. Nachfolgende Ziffern werden mit einem geschützten Leerzeichen angeschlossen.

Beispiel:         § 15a Abs. 4 Ziff. 3 lit. b S. 6

Buchstaben folgen Ziffern bei Gesetzesangaben (Nummerierungen) ohne Leerzeichen,

Beispiel:         Art. 12a GG, Rn. 21a.

Bei Verweis auf einen Beitrag innerhalb eines Sammelbandes ist folgende

Fundstellenangabe zu wählen:

Beispiel:         Vgl. Siedentop/Kausch, Die siedlungsstrukturelle Dimension der Schrumpfung, in: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL), Schrumpfung – Neue Herausforderungen für die Regionalentwicklung in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, AM 303, 2003, S. 11 ff.

Bei wiederholter Nennung einer Fundstelle ist diese nicht noch einmal vollständig wiederzugeben, sondern auf die weiter oben bereits vorhandene Quellenangabe unter Voranstellung des Autors durch Querverweisung zu verweisen. Zwischen Fn. und Ziffer ist ein geschütztes Leerzeichen zu setzen.

Beispiel:         Vgl. Bunge, Fn. 23, § 12 Rn. 30 ff.

Datumsangaben sind sowohl im Text als auch in den Fußnoten ohne vorangestellte „0“ wiederzugeben.

Beispiel:         1.3.2006, nicht: 01.03.2010

Weitere Beispiele

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. 2000 L 327, S. 1.

BVerfG Beschluss vom 4.11.1987 – 2 BvR 876/85, NJW 1988, 2173 f.; Kopp/Schenke, Fn. 3, § 95, Rn. 22.

EuGH, Urteil vom 13.1.2004 – Rs. C-453/00 (Kühne & Heitz NV/Productschap voor Pluimvee en Eieren), Slg. 2004, I-837.

Kopp/Schenke, Fn. 3, § 95, Rn. 21a.

Vgl. Schrader, Neue Entwicklungen in der Verbandsmitwirkung und Verbandsklage, UPR 2006, 205 (208). ß (ohne „ff.“ nach 205, in Klammern Bezug auf konkrete Seite)

Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9.12.2006, BGBl. I 2006, S. 2819. ß (nur Anfangsseite, nicht „ff.“)

Mitteilung der Kommission, Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungshilfen (96/C45/06), ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. ß nur Anfangsseite

Mitteilung der Kommission, KOM(2006) 849 endg., S. 10.

VII. Zitate

Bei der wörtlichen Wiedergabe von Textstellen sind stets die typografischen Anführungszeichen („…“) zu verwenden. Bei Weglassungen innerhalb von Zitaten ist die Auslassung durch Einfügung von „[…]“ kenntlich zu machen.

Beispiel:         Kochenburger/Estler verstehen unter Summationseffekten „Wechselwirkungen zwischen mehreren künftigen Belastungen […], die in ihrer Addition über die Auswirkungen des Einzelvorhabens hinausgehen“.29

VIII. Bezeichnungen

Fremdsprachige Bezeichnungen in „…“ und Kleinschreibung.

Beispiel:         „effet utile“

Jahresangaben sind fortlaufend ohne Komma/Klammer zu setzen (da fest mit Gesetzesangabe verbundener Ausdruck). Fußnoten werden dabei an die Jahreszahl gehängt.

Beispiel:         Environmental Protection Act 1990²

IX. Formatierung/Silbentrennung

Benutzen Sie nur einen Schrifttyp. Unterstreichungen, Kapitälchen, Versalien oder sonstige extravagante Formatierungen (z.B. auch hängende Einzüge im Fußnotentext) sowie Mehrfachformatierungen sind zu unterlassen. Kursivsetzungen (zweckmäßig insbesondere bei Namensnennungen) sind nur im Bereich des Fließtextes möglich. Beachten Sie stets den Grundsatz: „Weniger ist mehr!“

Nehmen Sie Silbentrennungen nie manuell vor!

X. Geschützte Leerzeichen

Zeichenfolgen, die nicht durch einen Zeilenumbruch getrennt werden sollen, müssen durch die Eingabe eines geschützten Leerzeichens (<Strg> + <Shift> + <Leertaste>) zusammengehalten werden. Insbesondere werden Zahlen und die sie einordnenden Bezeichnungen durch ein geschütztes Leerzeichen verbunden.

Beispiele:       3.°Aufl.; 1.°Teil; 5°%; 1°Mio.; 3°€

  • §°3 ff. NatSchAG M-V

XI. Abkürzungen

Institutionen, Einrichtungen, Gesetzestitel, regelhafte Prinzipien und Systeme sowie Aufzählungsangaben und Maßeinheiten etc. können abgekürzt werden. Die Abkürzung darf grundsätzlich erst nach einmaliger Nennung der ungekürzten Bezeichnung verwendet werden (sie ist dieser in Klammern nachzustellen) und muss dann unverändert beibehalten werden. Außerdem dürfen Rechtsnormen abgekürzt werden.

Zulässig ist weiterhin die Verwendung der folgenden Abkürzungen: „z.B.“, „bzw.“, „vgl.“, „d.h.“, „u.a.“, „v.a.“, „ggf.“, u.U.“ und „i.S.v.“ (ohne geschütztes Leerzeichen).

Im Übrigen sind im Zweifel alle Wörter auszuschreiben. Dies gilt, trotz der häufig entgegengesetzten Praxis, insbesondere für folgende unzulässige Abkürzungen: „gem.“, „bzgl.“, „insb.“.

Unzulässig auch „beispw.“ (ausschreiben, „z.B.“ ist zulässig)

XII. Rechtschreibung

Verwenden Sie die neue Rechtschreibung.

XIII. Abbildungen

Abbildungen (aber nicht etwa mit MS Word erstellte Tabellen) sind stets auch als separate Datei im JEPG- oder TIFF-Format beizufügen und müssen über Druckqualität (300 dpi) verfügen. (Alle sich aus Strichen, Kreisen, Balken etc. zusammensetzenden Abbildungen, insbesondere Diagramme, sollten möglichst als TIFF-Datei eingereicht werden.) Größere Abbildungen sollten auch bei einer Kantenlänge (Breite) von 17,5 cm noch diesen Qualitätsanforderungen entsprechen.

XIV. Schlagworte

Bitte geben Sie drei Schlagworte (farbige Markierung) an, die den Inhalt Ihres Beitrages charakterisieren.

XV. Korrektur-/Druckfahnen

Die eingesandten Beiträge werden von den Herausgebern gegengelesen (Review- Verfahren), gesetzt und wieder an die Autoren per E-Mail als PDF-Datei übermittelt. Die Autoren haben dann Gelegenheit zur Endkorrektur, die aber auf bislang übersehene (grobe) sprachliche Unebenheiten und orthographische Fehler zu beschränken ist. Derartige Korrekturen müssen zusammen mit der Erteilung der Druckfreigabe innerhalb weniger Tage per E-Mail bzw. Fax an den Verlag geschickt werden.

Veranstaltungen | Abfall- und Umweltrecht

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