Heft 2/2013 - Editorial

Liebe Leser,

das vorliegende Heft zeigt Ihnen bereits die neue Struktur der EurUP. Der Aufsatzteil ist kräftig erweitert, die Rechtsprechung ist entweder kommentiert oder steht in enger Verbindung zu den Autorenbeiträgen. Auf den bloßen Abdruck von Entscheidungen wird weitgehend verzichtet. Alle Entscheidungen sind für Abonnenten nach wie vor im Volltext über das Internet verfügbar.

Mit dem Titelaufsatz stellt sich zugleich der weitere neue Herausgeber der EurUP, Professor Kurt Faßbender vor. Kurt Faßbender wurde 1968 geboren und war nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen zunächst als Rechtsanwalt tätig. Anschließend kehrte er an die Universität Bonn zurück, wo er die venia legendi für die Fächer Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht erhielt. Seit 2009 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umwelt- und Planungsrecht an der Universität Leipzig. Er ist u.a. Mitherausgeber des demnächst erscheinenden Praxishandbuchs Netzplanung und Netzausbau. Der hier abgedruckte aktuelle Beitrag befasst sich aber mit dem Wasserrecht, einem weiteren Schwerpunkt seiner Forschungstätigkeit.

Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächengewässer und Grundwasserkörper zu verhindern. Im deutschen Schrifttum wird seit Jahren diskutiert, wie dieses Verschlechterungsverbot zu deuten sei. Während die einen meinen, eine Verschlechterung im Sinne der genannten Vorschriften liege nur dann vor, wenn eine gewässererhebliche Maßnahme zu einem Wechsel in eine schlechtere Zustandsklasse führen würde (so genannte "Stufen-Theorie"), geht die Gegenansicht davon aus, dass jede (erhebliche) nachteilige Veränderung eines Wasserkörpers den Tatbestand der Verschlechterung erfüllt (so genannte "Status-quo-Theorie").

Dieser Meinungsstreit ist bei den Gerichten angekommen. Dies hat im Fall des Kohlekraftwerks Moorburg nach der Entscheidung des OVG Hamburg vom 18.1.2013 dazu geführt, dass die wasserrechtliche Genehmigung wegen eines vom Gericht bejahten Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot teilweise kassiert wurde.

Darüber hinaus haben die jüngsten Entwicklungen die in der WRRL geregelten Ausnahmen von den Umweltzielen mehr und mehr in den Fokus des wissenschaftlichen und praktischen Interesses gerückt. Im Ergebnis stimmt Faßbender der "Stufen- Theorie" zu, plädiert jedoch für eine Entscheidung des EuGH, um Klarheit über die "richtige" Auslegung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots zu erhalten. Insoweit sei jedenfalls das BVerwG verpflichtet, diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Die Breite des in der EurUP behandelten Themenspektrums wird in dem nachfolgenden Aufsatz von Stefan Möckel (UFZ Leipzig) sichtbar, der das Thema der Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzaufgaben bei der Verteilung von Staatsfinanzen zwischen Bund und Ländern (wieder) aufgreift. Der Aufsatz beruht auf einem europäischen Forschungsprojekt im 7. Forschungsrahmenprogramm. Das Grundgesetz sieht verschiedene, allerdings beschränkte Möglichkeiten vor, die unterschiedlichen Lasten der Länder bei der Erfüllung europaund bundesrechtlicher Umwelt- und Naturschutzgesetze ganz oder teilweise auszugleichen.

Der Beitrag von Remo Klinger (Berlin) analysiert das Urteil des EuGH vom 8.3.2011 zum slowakischen Braunbären (EurUP 2011, S. 241 ff.) und seine Folgen. Obwohl der EuGH festgestellt hat, dass dem Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Kovention (AK) keine unmittelbare Wirkung auf der nationalen Ebene zukommt, hat das Urteil die Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden entscheidend erweitert. Durch die Vorgaben des EuGH wird ein System überindividuellen Rechtsschutzes durch Verbandsrechtsbefugnisse etabliert. Umweltverbände können nach Auffassung des Autors nunmehr jede Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor Gericht angreifen. Aufgrund der Zielvorgaben des Art. 9 Abs. 3 AK und dem Grundsatz der Effektivität können sich die deutschen Gerichten einer solchen Sichtweise nicht verschließen. Trotz dieser Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten besteht keine Gefahr einer Flut von Popularklagen, denn klagebefugt sind weiterhin nur Umweltverbände, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind und deren satzungsgemäßer Zweck die Einhaltung umweltschützender Normen ist. In umweltrechtlichen Verfahren des Unionsrechts muss daher das Verwaltungsprozessrecht mit einer Anfechtungsmöglichkeit für Umweltverbände ausgestaltet werden. Eine explizite Änderung des nationalen Rechts wäre zwar wegen der vorzunehmenden konventionskonformen Auslegung nicht erforderlich, erscheint jedoch zum Zwecke größtmöglicher Klarheit des geschriebenen Rechts sinnvoll.

Auf EU-Ebene und auf mitgliedstaatlicher Ebene regeln unterschiedliche Rechtsakte das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Umweltinformationen. Im Hintergrund steht auch hier wiederum die Aarhus-Konvention als maßgebliche völkerrechtliche Quelle. In Deutschland sind neben den Informationsfreiheitsgesetzen, die den Zugang zu Informationen bei den Bundesbehörden betreffen, entsprechende Landesgesetze ergangen. Daneben enthalten auch spezialgesetzliche Rechtsakte Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu bestimmten Dokumenten. Der grundlegende Artikel von Gérardine Garçon (Ludwigshafen) stellt die europäische und die deutsche Rechtslage dar. Er nimmt insbesondere das Spannungsverhältnis in den Blick, in dem die Informationsfreiheitsrechte und die grundrechtlich geschützte Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stehen. Im Bereich des Zugangs zu Umweltinformationen haben der EuGH wie auch deutsche Gerichte für wichtige Klarstellungen gesorgt. Die maßgeblichen Entscheidungen werden umfassend behandelt. Der Aufsatz ist in englischer Sprache verfasst. Die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe orientiert sich an den englischsprachigen Texten der Aarhus-Rechtsquellen. Der Aarhus Convention Implementation Guide ist auf Englisch verfasst und liegt nicht in deutscher Sprache vor.

Ein auf Vorveröffentlichungen in der EurUP bezogener Tagungsbericht zur Einzelhandelsentwicklung in den Gemeinden im Spannungsfeld zwischen Niederlassungsfreiheit und planerischer Steuerung des großflächigen Einzelhandels, die kommentierte Rechtsprechung und eine Buchbesprechung zum Aquakulturrecht in Schottland runden das Heft ab.

Prof. Dr. Detlef Czybulka, Universität Rostock

 
 
 

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(Schreibweise A | 000123 | 01)

EStAL
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Publication frequency: quarterly
Subscription: € 442,-
ISSN 16 19-52 72

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Reading of Intimate Brussels - Living amongst Eurocrats

30 March 2011, 18.30 pm @ European Parliament

For one year, Martin Leidenfrost explored Europe’s capital and wrote fifty personal – tender, alienated, mischievous – portraits.

“Entertaining, amusing, insightful.” The Gap