AbfallR – Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft - AbfallR Logo
  • Erscheinungsweise zweimonatlich
  • ca. 48 Seiten
  • ISSN 2190-8117
  • eISSN 2190-8152
  • Sprache: Deutsch

AbfallR 1/2024 jetzt verfügbar

Die neue Ausgabe 1/24 der AbfallR enthält einen bunten Strauß von Aufsätzen zu Einzelfra-gen rechtlicher Art, die für die Abfallwirtschaft von Bedeutung sind: Dieckmann befasst sich mit der Bevorzugungspflicht des § 45 KrWG und ihrer vergaberechtlichen Umsetzung. Mayer behandelt das Einwegkunststofffondsgesetz und erörtert in diesem Zusammen-hang insbesondere, ob dieses Gesetz den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonder-abgaben genügt. Das öffentliche Straßenrecht und Abfallsammlungen sind Gegenstand des Beitrages von Queitsch. Der Aufsatz zu Rechtsfragen zur Mantelverordnung von Franßen/Hinzer/Homann befasst sich mit der Anwendbarkeit der EBV auf die Errichtung von Sportplätzen. Abschließend nimmt Loschwitz dazu Stellung, ob die Schaffung einer EU-Agentur für Kreislaufwirtschaft eine Chance für den New Green Deal der EU ist.


Alle Beiträge der aktuellen Ausgabe sehen Sie hier.

Möchten Sie Autor in AbfallR werden? Hier finden Sie unseren Call for Papers.

In unserem Online-Archiv sind alle Ausgaben der AbfallR – Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft seit 2002 abrufbar.

Über AbfallR — Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft

Ob Abfallrahmenrichtlinie, Kreislaufwirtschaftsgesetz oder Verpackungsgesetz: Seit 2002 berichtet die Zeitschrift „AbfallR“ ausschließlich über das Thema Abfallrecht und ist damit die Einzige auf ihrem Gebiet. Dank des großen Kreises renommierter Herausgeber wird hier die ganze Breite der abfallrechtlichen Themen dargestellt. Die Zeitschrift „AbfallR“ hat sich in den letzten Jahren zu dem Forum der Praktiker der Entsorgungswirtschaft entwickelt.

Inhalt & Ausrichtung

Zweimonatlich beleuchten Experten aktuelle Entwicklungen des Kreislaufwirtschaftsrechts und bieten eine Handreichung bei Fragestellungen rund um Themen wie:

  • Abfallhierarchie
  • gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen
  • Beauftragung Dritter
  • Abfallüberwachung
  • Produktverantwortung
  • Abfallverbringung
  • gefährliche Abfälle
  • Abfallwirtschaftsplanung

Sind Sie selbst mit einem aktuellen Thema im Bereich des Abfallrechts oder angrenzender Rechtsgebiete befasst, über das Sie gerne schreiben würden? Die „AbfallR“ freut sich über Ihren Beitragsvorschlag. Bitte beachten Sie unsere: Autorenhinweise

Zielgruppe der AbfallR

Praktiker der Entsorgungswirtschaft: private sowie kommunale Entsorgungsbetriebe,  Anwälte mit Spezialisierung im Abfallrecht, Ministerien, Verbände, Hochschulen und Gerichte

Struktur der AbfallR

Renommierte Autoren aus der Wirtschaft, den Universitäten, der Anwaltschaft sowie den Ministerien beschäftigen sich mit der Aufarbeitung und Kommentierung der aktuellen rechtlichen Fragen der Abfallwirtschaft. Zusätzlich zu diesen Fachbeiträgen werden in jeder Ausgabe aktuelle Gerichtsentscheidungen in einer umfangreichen Rechtsprechungsübersicht aufbereitet.

„AbfallR“ beinhaltet unter anderem:

  • Fachbeiträge zu aktuellen rechtlichen Fragen der Abfallwirtschaft rund um Gesetzesvorhaben, Vollzug und Überwachung
  • Kommentierung von Gerichtsentscheidungen
  • Rechtsprechungsübersicht
  • einen kostenlosen Online-Zugriff auf die Entscheidungsdatenbank für Abonnenten

Herausgeber

Prof. Dr. Martin Beckmann, Rechtsanwalt, Münster
Dr. Martin Dieckmann, Rechtsanwalt, Hamburg
Dr. Christoph Klages, Verwaltungsgericht, Trier
Stefan Kopp-Assenmacher, Rechtsanwalt, Kopp-Assenmacher Rechtsanwälte, Berlin
Dr. Regina Michalke, Rechtsanwältin, Frankfurt (Main)
MinR a. D. Dr. Frank Petersen, Bundesumweltministerium, Bonn
Dr. Peter Queitsch, Städte- und Gemeindebund NRW e.V., Düsseldorf
Prof. Dr. Alexander Schink, Rechtsanwalt, Bonn
Prof. Dr. Clemens Weidemann, Rechtsanwalt, Heidelberg

Herausgeberbeirat

LMR Thomas Buch, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW
Prof. Martin Dippel, Rechtsanwalt, Paderborn
Dr. Manuela Eichholz, Bayer AG, Leverkusen
Dr. Jürgen Fluck, Rechtsanwalt, Mannheim
Prof. Dr. Walter Frenz, RWTH, Aachen
Dr. Ralf Gruneberg, Rechtsanwalt, Köln
Prof. Dr. Hans D. Jarass, Universität Münster
Prof. Dr. Gottfried Jung, Rechtsanwalt, Mainz
Prof. Dr. Hans-Joachim Koch, Universität Hamburg
Dr. Olaf Kropp, Geschäftsführer, Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Mainz
Jens Loschwitz, Geschäftsführer, BDE e.V., Berlin
Dr. Stefan Paetow, VorsRi BVerwG a.D., Berlin
Dr. Holger Thärichen, Geschäftsführer, Abfallwirtschaft und Stadtreinigung VKS, VKU, Berlin
Prof. Dr. Andrea Versteyl, Rechtsanwältin, Berlin
Min Dir a. D. Dr. Helge Wendenburg a.D., Bundesumweltministerium, Bonn

Redaktion

Vivian Keßels, Lexxion Verlag, Berlin

 

Open Access

In AbfallR sind bislang keine Open-Access -Artikel veröffentlicht worden. Wenn Sie Interesse an einer solchen Veröffentlichung Ihrer Arbeit haben, geben Sie uns bitte Bescheid.


Im Folgenden finden Sie die Inhaltsverzeichnisse/Register der AbfallR aus den letzten Jahren:

Inhaltsverzeichnis/Register 2022

Inhaltsverzeichnis/Register 2021

Inhaltsverzeichnis/Register 2020

Inhaltsverzeichnis/Register 2019

Inhaltsverzeichnis/Register 2018

Inhaltsverzeichnis/Register 2017

Inhaltsverzeichnis/Register 2016

Inhaltsverzeichnis/Register 2015

Inhaltsverzeichnis/Register 2014

Inhaltsverzeichnis/Register 2013

 

Mediadaten und Kooperationen

Anzeigenformate/-Preise (zzgl. MwSt.)

Die Anzeigenpreise sind gültig ab Januar 2022. Bitte liefern Sie die Anzeige plus 3 mm Beschnittzugabe (ohne Schnittmarken) im PDF-X-1a Format.

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Beilagen** 200,00 285,00 550,00
Banner-/ Logoschaltung auf Anfrage

** In jedem Fall kleiner als A4 oder bereits gefalzt.

 

Beilagen sind mindestens eine Woche vor Erscheinungstermin zu liefern an:
Schaltungsdienst Lange oHG
z.Hd. Fr. Schulz, Beilage AbfallR Heft __/2024 (Bitte Ausgabe angeben)
Zehrensdorfer Straße 11
12277 Berlin

 

 

Terminplan 2024

Ausgabe Anzeigenschluss Erscheinungstermin
AbfallR 1/2024 08.01.2024 31.01.2024
AbfallR 2/2024 13.02.2024 28.03.2024
AbfallR 3/2024 15.04.2024 31.05.2024
AbfallR 4/2024 13.06.2024 31.07.2024
AbfallR 5/2024 14.08.2024 30.09.2024
AbfallR 6/2024 09.10.2024 29.11.2024

Für Autoren

Artikel einreichen

Sie möchten einen Artikel einreichen oder als Autor mitwirken, dann nutzen sie unseren Call for Papers (pdf).

 

Autorenhinweise

Wir freuen uns, dass Sie einen Beitrag für die Zeitschrift für das Recht der Abfallwirtschaft (AbfallR) verfassen!

Die folgenden Richtlinien sollen als Anleitung zur formalen Gestaltung Ihres Manuskripts dienen. Wir bitten dringend um deren Berücksichtigung, da nur so von Anfang an ein großes Maß an Einheitlichkeit im Erscheinungsbild der Zeitschrift sichergestellt werden kann.

Daneben rät die Redaktion ebenso dringend dazu, Manuskripte vor ihrer Einsendung durch Dritte bzw. Co-Autoren, so vorhanden, schon einmal gegenlesen zu lassen. Sie sollten ein Manuskript nur einreichen, wenn Sie es inhaltlich, sprachlich und formal für druckreif erachten!

Denken Sie bitte insbesondere daran, Ihren Beitrag mit einer Einleitung, Einführung oder Ähnlichem zu beginnen und mit einem aussagekräftigen Ergebnis (als Fazit, Resümee oder Zusammenfassung kenntlich gemacht) zu beenden.

Außerdem ist dem Beitrag eingangs ein Abstract (eine kurze Darstellung des Inhalts des Beitrages) voranzustellen.

I. Beitragsarten

Es besteht die Möglichkeit, Beiträge für folgende Rubriken einzureichen:
− Beiträge
− Urteilsanmerkungen
− (Tagungs-)Berichte
− Praxishinweise zu Entscheidungen
− Rezensionen

II. Format

Bitte verfassen Sie Ihren Beitrag als Worddokument.

III. Umfang

Beiträge

Der Umfang der regulären Aufsatzbeiträge beträgt im Allgemeinen zwischen 30.000 und 45.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen und Fußnoten). Das entspricht etwa sechs bis neun Druckseiten.

Urteilsanmerkungen und Berichte

Urteilsanmerkungen und Berichte umfassen ca. 15.000 bis 20.000 Zeichen (bis zu vier Druckseiten).

Praxishinweise zu Entscheidungen

Praxishinweise umfassen maximal 10.000 Zeichen und sind mit einer Überschrift zu versehen, die Aufschluss über den Inhalt der kommentierten Entscheidung gibt oder ein Schlagwort aufgreift. Zudem ist entweder ein amtlicher oder ein nicht amtlicher Leitsatz beizufügen. Bitte benennen Sie ferner Gericht, Entscheidungsdatum sowie Aktenzeichen.

Rezensionen

Rezensionen sind auch als Kurzrezensionen (2.500 Zeichen) zulässig und sollten 5.000 Zeichen nicht überschreiten.

Hinweis: Zur Zeichen-/Wörterzählung benutzen Sie bitte die entsprechende Funktion in Ihrem Textverarbeitungsprogramm; bei MS Word in der Menüleiste „Extras bzw. Überprüfen“ anklicken und danach „Wörter zählen…“ auswählen (Fußnotenzeichen und Leerzeichen sind mitzuzählen).

IV. Aufbau

Ihre Überschriftenhierarchie folgt dem Prinzip „I. – 1. – a. – aa.“

Grundsätzlich ist jeder Gliederungspunkt mit einer Überschrift zu versehen. Lange Überschriften sind aus gestalterischen Gründen zu vermeiden, da sie im Spaltensatz einen optisch störenden Eindruck hervorrufen. Halten Sie daher die Überschriften bitte kurz – insbesondere die Überschriften ab der zweiten Ebene.

Der Name des Autors bzw. der Autoren steht (mit Titel und Amtsbezeichnung) in kursiver Schrift über der Hauptüberschrift.

Auf die Funktion des Autors/der Autoren wird in der ersten Fußnote (*) hingewiesen. Die (*)-Fußnote erzeugen Sie in MS Word über „Einfügen“ > „Referenz“ > „Fußnote…“ >„Benutzerdefiniert:“ > „Symbol“ durch Auswahl des entsprechenden Sonderzeichens (bzw. über „Verweise“ > „Fußnoten“ > „Symbol“).

Beispiel: Dr. jur. Herwig Unnerstall, M.A. phil., ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Department Umwelt- und Planungsrecht am Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle GmbH in der Helmholtz-Gemeinschaft.

V. Abstract

Dem Haupttext ist ein Abstract (Kurzdarstellung der wichtigsten Inhalte, keine Einleitung!) voranzustellen; der Umfang beträgt mindestens 50, maximal 200 Wörter.

VI. Fußnotengestaltung und -verwaltung

Das Fußnotenzeichen am Ende eines Satzes oder durch Komma getrennten Halbsatzes ist stets erst hinter dem Punkt oder Komma einzufügen.

Beispiel: Die Hauptidee des Parlamentes jedoch kann auch aus der neuen Version von Art. 9 Abs. 1 2. Spiegelstrich abgeleitet werden,12 die eine Berücksichtigung des Verursacherprinzips verlangt (wie im Gemeinsamen Standpunkt).13

Alle Fußnotentexte beginnen mit einem Großbuchstaben und enden mit einem Punkt.

Beispiel: Vgl. KOM(2005) 718, S. 3.

Ausnahme: Beginnt die Fußnote mit dem Zitat eines Autors mit „Adelsprädikat“, das als Namensbestandteil stets klein geschrieben wird, bleibt es bei der Kleinschreibung.

Beispiel: 10 von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, 2008, S. 245.

Bibliografische Angaben stehen ausschließlich im Fußnotentext und beginnen, nach eventueller Voranstellung von „Siehe“ oder „Vgl.“, mit der Nennung der Nachnamen der Autoren oder Herausgeber (bei mehr als zwei Namen kann statt dessen auch „et al.“ verwendet werden), gefolgt vom vollständigen Titel des Werkes, bei Aufsätzen der Abkürzung des jeweiligen Zeitschriftennamens und dem Jahr der Veröffentlichung (ohne Auflagenangabe).

Autorennamen sind kursiv zu setzen. Herausgebernamen bleiben in Normalschrift, soweit nicht pauschal auf das Gesamtwerk verwiesen wird. Herausgeber sind durch den Zusatz „(Hrsg.)“ zu kennzeichnen.

Beispiel: Kahl, Das Verwaltungsverfahrensgesetz zwischen Kodifikationsidee und Sonderrechtsentwicklung, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Verwaltungsverfahren und Verwaltungsverfahrensgesetz, 2002, S. 67, 72.

Beispiel: Siehe weiterführend nur Schmidt-Aßmann/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, 2004.

Vor der nachfolgend zumeist anzugebenden Seitenzahl ist immer ein „S.“ einzufügen (Ausnahme Zeitschriftenbeiträge). Fügen Sie zwischen „S.“ und der Seitenzahl sowie dem gegebenenfalls nachfolgenden „ff.“ oder „f.“ immer ein geschütztes Leerzeichen ein (+ + ) und vergewissern Sie sich, bei „S.“ bzw. „f.“ oder „ff.“ auch einen Punkt gesetzt zu haben.

Beispiel: Breuer, Strukturen und Tendenzen des Umweltschutzrechts, Der Staat 20 (1981), S. 393.

Beispiel: Kochenburger/Estler, Die Berücksichtigung von Vorbelastungen im Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie, UPR 2001, 50 ff.

Bei Entscheidungen u.Ä. wird das Gericht wie üblich abgekürzt, alles andere („Urteil vom“, „Beschluss vom“ etc.) ausgeschrieben. Hinter einem Gedankenstrich ( + ) folgt das Aktenzeichen (ohne „Az.“). Fundstellen werden nach einem Komma angefügt, außer der ersten Seitenzahl ist zusätzlich die konkrete Fundstelle in Klammern anzugeben. Bei mehrfachen Belegstellen werden diese mit einem „=“ verbunden.

Beispiele:

BGH, Beschluss vom 29.6.2004 – X ZB 5/03.

OLG München, Beschluss vom 27.7.2005 – 34 Wx 69/05, ZMR 2005, 733.

BVerfG, Beschluss vom 24.1.2005 – 2 BvR 195/00, NJW-RR 2005, 661 =NZM 2005, 252 (253).

Sollen Randnummern angegeben werden, ist diesen die Abkürzung „Rn.“ voranzustellen. Paragrafen sind durch „§“ kenntlich zu machen, Artikel durch „Art.“, Satz durch „S.“, Ziffern durch „Ziff.“, Nummern durch „Nr.“, Buchstaben durch „lit.“. Nachfolgende Ziffern werden mit einem geschützten Leerzeichen angeschlossen.

Beispiel: § 15a Abs. 4 Ziff. 3 lit. b S. 6

Buchstaben folgen Ziffern bei Gesetzesangaben (Nummerierungen) ohne Leerzeichen,

Beispiel: Art. 12a GG, Rn. 21a.

Bei Verweis auf einen Beitrag innerhalb eines Sammelbandes ist folgende Fundstellenangabe zu wählen:

Beispiel: Vgl. Siedentop/Kausch, Die siedlungsstrukturelle Dimension der Schrumpfung, in: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL), Schrumpfung – Neue Herausforderungen für die Regionalentwicklung in Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen, AM 303, 2003, S. 11 ff.

Bei wiederholter Nennung einer Fundstelle ist diese nicht noch einmal vollständig wiederzugeben, sondern auf die weiter oben bereits vorhandene Quellenangabe unter Voranstellung des Autors durch Querverweisung zu verweisen. Zwischen Fn. und Ziffer ist ein geschütztes Leerzeichen zu setzen.

Beispiel: Vgl. Bunge, Fn. 23, § 12 Rn. 30 ff.

Benutzen Sie hierfür, also zur Einfügung der Fußnotennummer, auf welche verwiesen werden soll, konsequent die entsprechende Funktion in ihrem Textverarbeitungsprogramm. Bei MS Word also „Einfügen“ > „Referenz“ > „Querverweis“ > „Verweistyp: Fußnote“ -> Auswahl. Das Programm erstellt auf diese Weise eine Verknüpfung beider Fußnoten, was den großen Vorteil hat, dass bei späteren Änderungen innerhalb der Fußnoten alle Verweisungen automatisch aktualisiert werden, das heißt, die Fußnotennummerierung im Falle der Einfügung zusätzlicher oder Löschung vorhandener Fußnoten auch auf der internen Verweisungsebene fortgeschrieben wird.
Wird auf die Nutzung dieser Funktion verzichtet, werden bei der dann auf manuellem Wege vorzunehmenden Aktualisierung von Querverweisungen nicht selten einige Einträge übersehen bzw. ist aufgrund von mehrfachen Einfügungen oder Löschungen im Fußnotenbereich nicht mehr eindeutig festzustellen, auf welche Fußnote verwiesen werden sollte. Anstatt „Ebd.“ sind Fn.-Querverweise zu verwenden.

Datumsangaben sind sowohl im Text als auch in den Fußnoten ohne vorangestellte „0“ wiederzugeben.

Beispiel: 1.3.2006, nicht: 01.03.2010

Weitere Beispiele:

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. 2000 L 327, S. 1.

BVerfG, Beschluss vom 4.11.1987 – 2 BvR 876/85, NJW 1988, 2173 f.; Kopp/Schenke, Fn. 3, § 95, Rn. 22.

EuGH, Urteil vom 13.1.2004 – Rs. C-453/00 (Kühne & Heitz NV/Productschap voor
Pluimvee en Eieren), Slg. 2004, I-837.

Kopp/Schenke, Fn. 3, § 95, Rn. 21a.

Vgl. Schrader, Neue Entwicklungen in der Verbandsmitwirkung und Verbandsklage, UPR 2006, 205 (208) (ohne „ff.“ nach 205, in Klammern Bezug auf konkrete Seite)

Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG- Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9.12.2006, BGBl. I 2006, S. 2819. (nur Anfangsseite, nicht „ff.“)

Mitteilung der Kommission, Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungshilfen (96/C45/06), ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. nur Anfangsseite

Mitteilung der Kommission, KOM(2006) 849 endg., S. 10.

VII. Zitate

Bei der wörtlichen Wiedergabe von Textstellen sind stets die typografischen Anführungszeichen („…“) zu verwenden. Bei Weglassungen innerhalb von Zitaten ist die Auslassung durch Einfügung von „[…]“ kenntlich zu machen.

Beispiel: Kochenburger/Estler verstehen unter Summationseffekten „Wechselwirkungen zwischen mehreren künftigen Belastungen […], die in ihrer Addition über die Auswirkungen des Einzelvorhabens hinausgehen“.29

VIII. Bezeichnungen

Fremdsprachige Bezeichnungen in „…“ und Kleinschreibung.

Beispiel: „effet utile“

Jahresangaben sind fortlaufend ohne Komma/Klammer zu setzen (da fest mit Gesetzesangabe verbundener Ausdruck). Fußnoten werden dabei an die Jahreszahl gehängt.

Beispiel: Environmental Protection Act 1990²

IX. Formatierung/Silbentrennung

Benutzen Sie nur einen Schrifttyp. Unterstreichungen, Kapitälchen, Versalien oder sonstige extravagante Formatierungen (z.B. auch hängende Einzüge im Fußnotentext) sowie Mehrfachformatierungen sind zu unterlassen. Kursivsetzungen (zweckmäßig insbesondere bei Namensnennungen) sind nur im Bereich des Fließtextes möglich. Beachten Sie stets den Grundsatz: „Weniger ist mehr!“

Nehmen Sie Silbentrennungen nie manuell vor!

X. Geschützte Leerzeichen

Zeichenfolgen, die nicht durch einen Zeilenumbruch getrennt werden sollen, müssen durch die Eingabe eines geschützten Leerzeichens ( + + ) zusammengehalten werden. Insbesondere werden Zahlen und die sie einordnenden Bezeichnungen durch ein geschütztes Leerzeichen verbunden.

Beispiele: Art.°5; §§°6°f.; Satz°3; Nr.°4; 3.°Aufl.; 1.°Teil; 5°%; 1°Mio.; 3°€; §§°3 ff. NatSchAG M-V

XI. Abkürzungen

Institutionen, Einrichtungen, Gesetzestitel, regelhafte Prinzipien und Systeme sowie Aufzählungsangaben und Maßeinheiten etc. können abgekürzt werden. Die Abkürzung darf grundsätzlich erst nach einmaliger Nennung der ungekürzten Bezeichnung verwendet werden (sie ist dieser in Klammern nachzustellen) und muss dann unverändert beibehalten werden. Außerdem dürfen Rechtsnormen abgekürzt werden.

Zulässig ist weiterhin die Verwendung der folgenden Abkürzungen: „z.B.“, „bzw.“, „vgl.“, „d.h.“, „u.a.“, „v.a.“, „ggf.“, u.U.“ und „i.S.v.“ (ohne geschütztes Leerzeichen).

Im Übrigen sind im Zweifel alle Wörter auszuschreiben. Dies gilt, trotz der häufig entgegengesetzten Praxis, insbesondere für folgende unzulässige Abkürzungen: „gem.“, „bzgl.“, „insb.“.

Unzulässig auch „beispw.“ (ausschreiben, „z.B.“ ist zulässig)

XII. Rechtschreibung

Verwenden Sie die neue Rechtschreibung.

XIII. Abbildungen

Abbildungen (aber nicht etwa mit MS Word erstellte Tabellen) sind stets auch als separate Datei im JEPG- oder TIFF-Format beizufügen und müssen über Druckqualität (300 dpi) verfügen. (Alle sich aus Strichen, Kreisen, Balken etc. zusammensetzenden Abbildungen, insbesondere Diagramme, sollten möglichst als TIFF-Datei eingereicht werden.) Größere Abbildungen sollten auch bei einer Kantenlänge (Breite) von 17,5 cm noch diesen Qualitätsanforderungen entsprechen.

XIV. Schlagworte

Bitte geben Sie drei Schlagworte (farbige Markierung) an, die den Inhalt Ihres Beitrages charakterisieren.

XV. Korrektur-/Druckfahnen

Die eingesandten Beiträge werden von den Herausgebern gegengelesen (Review- Verfahren), gesetzt und wieder an die Autoren per E-Mail als PDF-Datei übermittelt. Die Autoren haben dann Gelegenheit zur Endkorrektur, die aber auf bislang übersehene (grobe) sprachliche Unebenheiten und orthographische Fehler zu beschränken ist. Derartige Korrekturen müssen innerhalb weniger Tage per E-Mail bzw. Fax oder Post an den geschäftsführenden Herausgeber zusammen mit der Erteilung der Druckfreigabe geschickt werden.

Veranstaltungen | Abfall- und Umweltrecht

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